Betriebsrat KI 2026: Blockade lösen per Rahmenvereinbarung

Betriebsrat KI 2026: Warum der Hamburger Beschluss oft falsch zitiert wird und wie eine Rahmenvereinbarung über das Verfahren die Blockade löst.

21 Sep.. 2026 | Compliance

Inhaltsverzeichnis

Constantin Budin, Principal Data & AI bei Pexon Consulting | 10 Min. Lesezeit | 21.09.2026


TL;DR: Betriebsrat KI in fünf Sätzen

Betriebsrat KI heißt bei einer eigenen Plattform: Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, weil Protokolle zur Überwachung objektiv geeignet sind. Der oft zitierte Hamburger ChatGPT-Beschluss betraf private Accounts. Pexon Consulting (80 Mitarbeitende, ISO 27001) bereitet Protokollfelder, Rollen und ein Verfahren für neue Werkzeuge vor, damit nicht jedes Werkzeug neu verhandelt wird.

Verhandlung je Werkzeug Rahmenvereinbarung über das Verfahren
Zweites KI-Werkzeug neue Verhandlung von vorn Steckbrief, Einstufung, Frist
Protokolle Streitpunkt in jeder Runde Feldliste und Rollen einmal geregelt
Betriebsrat bewertet ein System, das er nicht kennt prüft eine Beschreibung gegen die Konfiguration
Keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag ordnet Normen und Entscheidungen aus technischer Sicht ein. Ob und wie in Ihrem Betrieb mitbestimmt wird, prüft Ihre Rechtsabteilung oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Das Problem: sieben Monate, zwei Seiten, eine unbeantwortete Frage

Die Plattform steht, der Datenschutz hat freigegeben, das Budget ist verplant. Seit sieben Monaten liegt das Projekt beim Betriebsrat.

Die Projektleiterin versteht die Verzögerung nicht. Sie hat gelesen, ein Arbeitsgericht habe entschieden, KI brauche keine Betriebsvereinbarung. Der Betriebsrat versteht die Ungeduld nicht. Er soll ein System bewerten, das protokolliert, wer wann was fragt, und niemand sagt ihm, wer diese Protokolle auswerten darf.

Beide haben aus ihrer Sicht recht. Und beide reden über verschiedene Dinge.

Dieser Beitrag richtet sich an zwei Leser zugleich. An HR und Projektleitung, die den Termin verantworten und mit dem Betriebsrat verhandeln. Und an die IT-Leitung, die liefern muss, was dort zugesagt wird: Protokollfelder, Rollen, Pseudonymisierung. Die Verhandlung scheitert selten an einer der beiden Seiten allein. Sie scheitert, wenn HR etwas verspricht, das die IT nicht technisch belegen kann, oder wenn die IT etwas konfiguriert, von dem HR nichts weiß.

In unserer Auswertung von Erstgesprächen mit rund 65 Unternehmen (Stand Februar 2026) nannten 8 die Zustimmung des Betriebsrats ausdrücklich als offenen Punkt. Ein Gesprächspartner aus dem Motorenbau (Gespräch 01/2026) hat es so zusammengefasst: „Sobald der auf Dokumenten arbeitet, die irgendwie personenbezogene Daten dabei haben, habt ihr immer nen Betriebsrat tendenziell noch mit dabei.“

Unsere These: Der Betriebsrat blockiert nicht die KI. Er blockiert die fehlende Antwort auf eine Frage, nämlich wer die Protokolle auswerten darf und wozu. Diese Frage lässt sich vor der ersten Sitzung beantworten.


Was das Arbeitsgericht Hamburg wirklich entschieden hat

Das Arbeitsgericht Hamburg hat am 16.01.2024 (Az. 24 BVGa 1/24) die Mitbestimmung verneint, und zwar für eine enge Konstellation: Beschäftigte durften ChatGPT freiwillig über eigene Accounts im Browser nutzen und trugen etwaige Kosten selbst. Die Software lief nicht auf Systemen des Arbeitgebers.

Das Verfahren war ein Eilverfahren. Der Betriebsrat wollte per einstweiliger Verfügung erreichen, dass der Arbeitgeber die Nutzung untersagt. Das Gericht wies das ab, mit zwei Begründungen, die Sie kennen sollten (LTO, Bericht zum Beschluss):

  1. Keine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Nutzungsvorgaben betrafen nur die Art und Weise der Arbeitserbringung, also das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, nicht das Ordnungsverhalten im Betrieb.
  2. Keine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. ChatGPT war nicht auf den Computersystemen des Unternehmens installiert. Der Arbeitgeber hatte keinen Zugriff auf die Informationen, die der Hersteller gewinnt. Damit fehlte die technische Überwachungseinrichtung.

Die zweite Begründung ist der Punkt, an dem die meisten Zitate falsch abbiegen. Der Beschluss entlastet genau die Konstellation nicht, die Unternehmen anstreben. Eine eigene Plattform mit Firmen-Login, Single Sign-on und Protokoll ist das Gegenteil von „kein Zugriff des Arbeitgebers“. Wer den Hamburger Beschluss als Freibrief für die eigene Plattform liest, liest ihn falsch.

Konstellation Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6? Warum
Private Accounts, freiwillig, eigene Kosten, kein Arbeitgeberzugriff vom ArbG Hamburg verneint keine technische Einrichtung des Arbeitgebers, kein Zugriff auf Daten
Firmen-Accounts bei einem externen KI-Anbieter in der Regel ja Arbeitgeber administriert Accounts und sieht Nutzungsdaten
Eigene KI-Plattform mit SSO und Protokollierung in der Regel ja Protokolle sind objektiv zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet

Noch eine Einordnung, damit niemand zu viel in die Entscheidung legt: Es handelt sich um einen erstinstanzlichen Beschluss in einem Eilverfahren. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu KI-Plattformen ist das nicht.


Betriebsrat KI bei der eigenen Plattform: die objektive Eignung genügt

Die kurze Antwort: Auf Ihre Absicht kommt es nicht an. Das Bundesarbeitsgericht hat im Office-365-Beschluss vom 8. März 2022 (1 ABR 20/21, Rn. 30) formuliert: „Zur Überwachung ‚bestimmt‘ sind technische Einrichtungen, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen. Auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an.“ (BAG, 1 ABR 20/21)

Für eine KI-Plattform heißt das: Ein Protokoll, das nur für die Kostenverrechnung gedacht ist, ist trotzdem geeignet, Leistung zu messen, sobald es einen Nutzer mit Zeitstempel verbindet. Der Satz „Wir überwachen doch niemanden“ ist deshalb kein Argument, sondern der Anfang einer Zusage, die Sie technisch belegen müssen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle.

Aus demselben Beschluss folgt ein Punkt, der in der Praxis oft Wochen kostet: Bei unternehmenseinheitlicher, zentral administrierter Nutzung war der Gesamtbetriebsrat zuständig. Klären Sie vor der ersten Sitzung, mit welchem Gremium Sie verhandeln.

Zwei weitere Normen gehören auf den Tisch, beide seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 18. Juni 2021 mit ausdrücklichem KI-Bezug:

  • § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verlangt die rechtzeitige Unterrichtung über Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe „einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
  • § 80 Abs. 3 BetrVG sagt, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich gilt, wenn der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen muss. Die nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bleibt nötig.

Wir sehen § 80 Abs. 3 nicht als Hürde, sondern als Beschleuniger. Ein fachkundig beratener Betriebsrat entscheidet schneller als einer, der sich unsicher fühlt und deshalb vertagt.

Und die KI-Verordnung? Art. 26 Abs. 7 verpflichtet Arbeitgeber, vor Inbetriebnahme oder Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems am Arbeitsplatz die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Beschäftigten zu informieren. Das gilt nur für Hochrisiko-Systeme, etwa KI für Einstellung, Beförderung oder Leistungsbewertung nach Anhang III Nr. 4. Mit der Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, greifen diese Pflichten für Anhang-III-Systeme erst ab dem 2. Dezember 2027. Ein interner Chat- oder Wissensassistent ist in der Regel kein Hochrisiko-System. Die Unterrichtung nach § 90 BetrVG gilt dagegen heute schon. Hintergrund zur Verschiebung: was die neue Hochrisiko-Frist für Betreiber bedeutet.

Wer bereits Microsoft 365 Copilot ausrollt, hat dieselbe Frage mit vorgegebenen Log-Feldern. Wie das aussieht, beschreiben wir im Beitrag zu Copilot-Interaktionslogs und § 87 BetrVG.


Drei Streitpunkte, die immer dieselben sind

In den Verhandlungen, die wir von der technischen Seite begleiten, drehen sich die Runden fast immer um drei Fragen, und keine davon ist neu.

Streitpunkt Die Frage dahinter Was Sie vorher klären können
Leistungs- und Verhaltenskontrolle „Wird gemessen, wie viel jemand arbeitet?“ Zusage ohne personenbezogene Auswertung nach Nutzungsintensität, technisch gestützt durch Pseudonymisierung
Zugriff auf KI-Protokolle „Wer darf die Logs sehen?“ Rollenliste mit Anlass, Form und Vier-Augen-Prinzip bei Einzelfallprüfung
Zustimmung für neue Werkzeuge „Müssen wir jedes Mal neu verhandeln?“ Verfahren in der Rahmenvereinbarung, mit Einstufung und Fristen

Der erste Punkt klingt nach Misstrauen, ist aber eine Sachfrage. Eine Plattform, die Token-Verbrauch je Nutzer speichert, kann Nutzungsintensität je Person zeigen. Ob das jemand will, spielt nach Nr. 6 keine Rolle. Die Antwort ist eine Konfiguration, die es nicht kann.

Der zweite Punkt ist der teuerste, wenn er offen bleibt. Der Bitkom-Leitfaden „KI und Mitbestimmung“ (Februar 2026, Abschnitt 4.9) hält fest, dass Betriebsräte in der Regel Einsicht in Protokolldaten verlangen und darauf grundsätzlich einen Anspruch haben, begrenzt durch Datensparsamkeit. Wer vorher eine Rollenliste hat, verhandelt über Details statt über Grundsätze.

Der dritte Punkt ist der Grund für die meisten Verzögerungen. Ein Betriebsrat, der heute einem Chat-Assistenten zustimmt, fragt zu Recht, ob das für den Agenten im nächsten Quartal auch gilt. Ohne Verfahren lautet die ehrliche Antwort: Das wissen wir nicht. Und dann wird vertagt.

Wie lange so etwas dauert, ist schlecht erhoben. Ein Schulungsanbieter für Betriebsräte schätzt vier bis acht Wochen bei kooperativer Atmosphäre, drei bis sechs Monate bei Konflikten oder komplexer Werkzeuglandschaft und bei Anrufung der Einigungsstelle zusätzlich zwei bis vier Monate (skill-sprinters, KI-Betriebsvereinbarung). Das ist eine Einschätzung aus der Beratungspraxis, keine Statistik. Unsere Beobachtung passt dazu: Die Verhandlung dauert nicht wegen der KI so lange, sondern weil drei Fragen erst in der Sitzung gestellt werden.


Verhandeln Sie das Verfahren, nicht das Werkzeug

Unsere klare Empfehlung: eine Rahmenvereinbarung, die regelt, wie neue KI-Werkzeuge auf die Plattform kommen, statt einer Vereinbarung je Werkzeug. Sonst verhandeln Sie beim zweiten Werkzeug wieder von vorn, und beim Modellwechsel gleich noch einmal.

Der Bitkom-Leitfaden „KI und Mitbestimmung, Eckpfeiler einer Betriebsvereinbarung für den KI-Einsatz im Unternehmen“ (Februar 2026, Abschnitt 4.3) beschreibt genau diesen Mechanismus: Die Betriebsparteien treffen in der Rahmenvereinbarung Abreden zum Verfahren und zur Form der Zustimmung. Er nennt als Orientierung das Ampelsystem aus IT-Rahmenvereinbarungen. Grün eingestufte Systeme mit minimalem Risiko nach einfacher Unterrichtung, gelbe nach Freigabe durch einen KI-Ausschuss, rote Hochrisiko-Systeme nach Freigabe durch den Gesamtbetriebsrat. Grundlage der Einstufung ist ein standardisierter KI-Steckbrief mit Zweck, Funktionsweise, verarbeiteten Daten, erwarteten Auswirkungen und vorläufiger Risikoklasse.

Was aus technischer Sicht in eine solche Rahmenvereinbarung gehört:

  1. Welche Protokollfelder erhoben werden und welche ausdrücklich nicht.
  2. Wer Protokolle auswerten darf, zu welchem Anlass und in welcher Form, aggregiert oder einzelfallbezogen.
  3. Das Verfahren für neue Werkzeuge: Steckbrief, Einstufung, wer entscheidet, welche Fristen gelten.
  4. Kriterien, wann eine Änderung am Werkzeug oder Modell eine erneute Beteiligung auslöst und wann nicht, etwa bei Fehlerbehebungen.
  5. Eine Regel zu KI-Ergebnissen in Personalentscheidungen, im Regelfall: Ein Mensch entscheidet.
  6. Schulung und Information der Beschäftigten, womit Sie zugleich die KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-Verordnung adressieren.
  7. Einen festen Überprüfungstermin.

Musterformulierungen liefern wir bewusst nicht. Den Vertragstext verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat mit anwaltlicher Begleitung. Ausgangspunkte gibt es genug: neben dem Bitkom-Leitfaden eine kommentierte Muster-Betriebsvereinbarung aus dem BMBF-geförderten Projekt HUMAINE.


Technik, die die Verhandlung verkürzt

Die Plattform kann drei der Streitpunkte vorwegnehmen, bevor jemand danach fragt. Voraussetzung ist, dass die Eigenschaften vor der ersten Sitzung eingebaut und vorführbar sind, nicht als Folie versprochen.

Eigenschaft Beantwortet Streitpunkt Wer liefert
Pseudonymisierte Protokolle als Standard, Klartext nur mit definiertem Anlass Leistungs- und Verhaltenskontrolle IT-Leitung, Gateway-Konfiguration
Getrennte Rollen für Betrieb, Kostenauswertung und Einzelfallprüfung Zugriff auf Protokolle IT-Leitung mit HR, Rollen aus dem Identity Provider
Technisch erzwungenes Vier-Augen-Prinzip für personenbezogene Auswertungen Zugriff auf Protokolle IT-Leitung, Freigabe-Workflow
Aufnahme neuer Werkzeuge nur über das Gateway, mit Steckbrief Zustimmung für neue Werkzeuge Plattform-Team mit HR

Die letzte Zeile ist der Hebel, den viele übersehen. Wenn jedes neue Werkzeug nur über denselben Gateway-Eingang auf die Plattform kommt, gelten Protokollfelder und Rollen automatisch mit. Der Betriebsrat prüft dann nicht ein neues System, sondern einen neuen Eintrag in einem bekannten System.

Ehrlich gesagt: Diese Eigenschaften nachträglich einzubauen ist teuer, weil Protokolle, Rollen und Workflows dann schon produktiv laufen. Vorher eingebaut kosten sie wenig und sparen Monate. Wir raten davon ab, die Plattform live zu schalten und die Vereinbarung nachzuziehen. Wer das tut, verhandelt gegen eine Konfiguration, die schon Daten geschrieben hat.

Pilot fertig, Vereinbarung offen? Was für den Produktivbetrieb fehlt: Feldliste der Protokolle, Rollenkonzept, Vier-Augen-Freigabe und ein Gateway als einziger Eingang für neue Werkzeuge. Wie das auf einer Plattform mit Datenklassen, AVV-Lage und EU-Hosting zusammenkommt, zeigt die DSGVO-konforme KI-Plattform.

Zur Souveränitätsfrage, die in fast jeder Sitzung auch kommt: Eine EU-Region allein beantwortet sie nicht, der Auftragsverarbeitungsvertrag und die Datenklasse gehören dazu. Wo Daten das Haus gar nicht verlassen dürfen, bleibt nur der Betrieb on-premise oder bei einem europäischen Betreiber. Das gehört als eigene Zeile in den Steckbrief.

Pexon Consulting sitzt in Deutschland, hat 80 Mitarbeitende und ist nach ISO 27001 zertifiziert. Wir bauen die technische Seite und liefern die Systembeschreibung für den Betriebsrat. Das Arbeitsrecht bleibt bei Ihrer Rechtsabteilung.


Häufig gestellte Fragen

Ist die Einführung einer KI-Plattform mitbestimmungspflichtig, wenn der Betriebsrat KI grundsätzlich unterstützt?

Ja, sofern die Plattform Nutzer und Zeitpunkte protokolliert. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG genügt die objektive Eignung zur Überwachung, die Absicht spielt keine Rolle (BAG, 1 ABR 20/21). Ob der Betriebsrat das Projekt gut findet, ändert an der Mitbestimmung nichts, wohl aber an der Dauer. Keine Rechtsberatung.

Hat nicht das Arbeitsgericht Hamburg entschieden, dass ChatGPT nicht mitbestimmungspflichtig ist?

Für einen engen Fall. Der Beschluss vom 16.01.2024 (Az. 24 BVGa 1/24) betraf die freiwillige Nutzung über private Accounts auf eigene Kosten, ohne Zugriff des Arbeitgebers auf Daten. Für eine eigene Plattform mit Firmen-Login und Protokollen trägt diese Begründung nicht.

Rahmenvereinbarung oder eine Betriebsvereinbarung je KI-Werkzeug?

Wir raten zur Rahmenvereinbarung über das Verfahren. Eine Vereinbarung je Werkzeug wirkt anfangs schneller, führt aber bei jedem neuen Werkzeug und jedem Modellwechsel zu einer neuen Verhandlung. Der Bitkom-Leitfaden vom Februar 2026 beschreibt dafür ein Stufenmodell mit KI-Steckbrief.

Was kostet die Vorbereitung für den Betriebsrat?

Den juristischen Teil rechnen Kanzlei und gegebenenfalls der Sachverständige des Betriebsrats ab. Der Bitkom-Leitfaden nennt als Verhandlungsanhaltswert aus der Gesetzesbegleitung einen Tagessatz von 833 Euro für den Sachverständigen. Systembeschreibung, Protokoll- und Rollenkonzept vereinbaren wir als Festpreis nach Scoping.

Muss der Betriebsrat nach der KI-Verordnung informiert werden?

Nur beim Einsatz eines Hochrisiko-KI-Systems am Arbeitsplatz, nach Art. 26 Abs. 7 und für Anhang-III-Systeme ab dem 2. Dezember 2027. Ein interner Chat-Assistent ist in der Regel kein Hochrisiko-System. Die Unterrichtung nach § 90 BetrVG gilt unabhängig davon schon heute.


Nächster Schritt

Ein Betriebsrat, der weiß, was protokolliert wird und wer es sehen darf, entscheidet in Wochen. Einer, der es nicht weiß, vertagt. Bringen Sie zum ersten Gespräch die Liste der geplanten KI-Werkzeuge und die aktuelle Protokoll-Konfiguration mit, dann klären wir, welche Rollen und Freigaben technisch fehlen. Bei Bedarf übernimmt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht den rechtlichen Teil, etwa in der gemeinsamen Schulung für Betriebsrat und Projektteam.

AI Governance Consulting
Das Verfahren steht. Jetzt braucht es Rollen und Freigaben, die technisch greifen.
Im AI Governance Consulting legen wir fest, wer welche KI mit welchen Daten nutzen darf, und setzen das mit Rollen, Single Sign-on und nachvollziehbarem Logging auf Ihrer Plattform um.

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